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Satzung

Hier könnt ihr euch die Satzung der Fachschaft herunterladen:

satzung-der-fachschaft-orientalistik in pdf


 § 1 Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für die Fachschaft der Orientalistik/ Islamwissenschaft der Ruhr-Universität Bochum.

 

§ 2 Fachschaft

1. Alle Studierenden der Orientalistik/ Islamwissenschaft sind Mitglieder der Fachschaft.

2. Die Mitglieder müssen ordentlich immatrikulierte Studierende der Ruhr- Universität Bochum sein.

 

 § 3 Organe

Die Organe der Fachschaft sind:

(a) Die Vollversammlung

(b) Der Fachschaftsrat.

 

 § 4 Vollversammlung der Fachschaft

1. Die Vollversammlung der Fachschaft als Versammlung ihrer Mitglieder ist oberstes beschließendes Organ.

2. Die Vollversammlung ist beschlussfähig ab einer Anwesenheit von 9 % aller Mitglieder der Fachschaft. Der Prozentwert wird nach der aktuellen Gesamtzahl der Studierenden des Faches Orientalistik/ Islamwissenschaft ermittelt (Angaben des Studierendensekretariats). Sollte die Beschlussfähigkeit nicht zustande kommen, findet zwei Wochen später eine weitere Vollversammlung statt, die ab einer Anwesenheit von 5 % aller Mitglieder der Fachschaft beschlussfähig ist.

3. Eine Vollversammlung der Fachschaft wird mindestens 14 Vorlesungstage vorher durch Aushang angekündigt. Der Aushang erfolgt in Form von Plakaten im Eingangsbereich des Seminars, am Schwarzen Brett des Seminars, an der Tür des Fachschaftsraumes (GB 2/133) sowie durch mündliche Bekanntmachung seitens der Dozenten oder der Mitglieder des FSR in den Kursen der Orientalistik/ Islamwissenschaft und ggf. auf der Homepage der Fachschaft. Die Ankündigung enthält Zeit, Ort und vorläufige Tagesordnung der Vollversammlung.

4. In dringenden Fällen kann eine außerordentliche Vollversammlung auf schriftlichen Antrag von 5 % der Fachschaftsmitglieder einberufen werden. Die Einhaltung der Vorankündigungsfrist bleibt in diesem Fall obligatorisch.

 

 § 5 Der Fachschaftsrat

1. Der Fachschaftsrat ist beschlussfassendes und ausführendes Organ der Fachschaft und vertritt die Interessen der Fachschaft. Zu den Aufgaben des Fachschaftsrates gehören:

(a) Die Vertretung der Fachschaft im Rahmen ihrer Befugnisse.

(b) Die Information der Mitglieder der Fachschaft über den Fachbereich betreffende Fragen.

(c) Die Bekanntmachung von Beschlüssen der Vollversammlung und des Fachschaftsrates.

(d) Die Zusammenarbeit mit anderen Fachschaften und der FSVK.

(e) Die Mitarbeit in den Gremien des Fachbereichs.

(f ) Die Betreuung der Studierenden, vor allem des ersten Semesters.

2. Der Fachschaftsrat vertritt die Fachschaft nach außen. Rechtsgeschäftliche Erklärungen oder Erklärungen, durch welche die Fachschaft Verpflichtungen eingeht, müssen von zwei Mitgliedern des Fachschaftsrates abgegeben werden.

3. Der Fachschaftsrat wird durch die Vollversammlung der Fachschaft direkt gewählt. Die Wahl ist allgemein, frei, gleich und geheim.

4. Über Kandidaturen bzw. Vorschläge für Kandidaturen ist der Fachschaftsrat spätestens sieben Vorlesungstage vor der Vollversammlung in schriftlicher Form zu informieren. Der Fachschaftsrat ist für die Erstellung der Kandidatenlisten verantwortlich.

5. Der Fachschaftsrat ist gegenüber der Vollversammlung rechenschaftspflichtig.

6. Der Fachschaftsrat sollte aus mindestens 4 Mitgliedern und höchstens aus 6 % der

(a) Einen Sprecher des Fachschaftsrats, der koordinierende Aufgaben übernehmen und als zentrale Ansprechperson dienen soll, inklusive einem Vertreter.

(b) Finanzbeauftragter, der die Finanzen der Fachschaft betreut

Weitere zu besetzende Ämter sind:

(a) Eine/ n Beauftragten für den Masterstudiengang, damit die erhöhten Anforderungen im Master berücksichtigt werden und Studenten mit nicht muttersprachlichem Hintergrund betreut werden.

(b) Eine/n Gleichstellungsbeauftragte/n als Ansprechpartner/in für Probleme geschlechtsspezifischer Art und Empfänger/in der Post vom Frauenbüro der RUB.

Diese Ämter werden von den Anwesenden in der ersten ordentlichen FSR Sitzung des jeweils neu gewählten FSR bestimmt.

9. Der Fachschaftsrat kann eine Geschäftsordnung und andere Ordnungen beschließen. Solche Ordnungen dürfen dieser Satzung und der Satzung der Studentenschaft nicht zuwiderlaufen.

10. Fachschaftsratssitzungen sind öffentlich und werden angekündigt. Fachschaftsmitglieder haben Rede- und Stimmrecht. Eine ordentliche Fachschaftsratssitzung ist beschlussfähig, sofern mehr als ein Drittel der Mitglieder des Fachschaftsrates anwesend sind.

11. Der Fachschaftsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, protokolliert sie und informiert die Fachschaft über zu fassende und gefasste Beschlüsse.

 

 § 6 Ausscheiden und Ausschluss aus dem Fachschaftsrat

1. Ein Mitglied scheidet aus dem Fachschaftsrat aus:

(a) Durch Wahl eines neuen Fachschaftsrats.

(b) Durch Exmatrikulation.

(c) Durch eigenen Verzicht

(d) Durch einstimmigen Beschluss der übrigen Fachschaftsratsmitglieder.

Der/ Die Betroffene hat die Möglichkeit zur Stellungnahme. Der Ausschluss aus dem Fachschaftsrat w ird erst mit Entscheidung der Vollversammlung endgültig. Hierfür genügt eine einfache Mehrheit der Anwesenden.

3. Parteipolitische und konfessionelle Zielsetzungen sind ausgeschlossen.

 

§ 7 Finanzen

1. Der Fachschaftsrat ist der Fachschaft über die Verwendung der  Finanzmittel rechenschaftspflichtig.

2. Die Verwendung der Mittel obliegt der Fachschaft in Eigenverantwortung.

3. Die Verwendung der Mittel muss im Interesse der Fachschaft und im Rahmen der Aufgaben des Fachschaftsrates (§6, Abs.1) erfolgen.

 

 § 8 Inkrafttreten und Änderung dieser Ordnung

1. Diese Ordnung tritt mit ihrer Annahme durch die Vollversammlung der Fachschaft durch einfache Mehrheit der Abstimmenden in Kraft.

2. Änderungen dieser Ordnung bedürfen einer einfachen Mehrheit der Abstimmenden auf einer ordentlichen Vollversammlung.

Diese Satzung wurde am 15.07.2009 durch die Anwesenden auf der Vollversammlung der Fachschaft Orientalistik/ Islamwissenschaft bei einer Enthaltung angenommen und trat damit in Kraft.

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